Kundenservice

Allgemeines

Im Vorfeld jeglicher Bauarbeiten ist die ausführende Firma bzw. Person verpflichtet, sich durch eine Einweisung bei den jeweiligen Anlagenbetreibern über vorhandene Versorgungsanlagen und deren Verlauf zu informieren. Daher bieten die Gemeindewerke an, für alle die Baumaßnahmen durchführen möchten, sich kostenfrei über die Lage unserer Wasserleitung zu informieren.

Denken Sie bitte daran, Ihre Leitungsanfrage rechtzeitig – spätestens eine Woche vor Baubeginn – zu stellen und ebenfalls bei anderen Anlagenbetreibern Planauskünfte einzuholen.

Spartenplanauskunft – Information zum Leitungsnetz

Für weitere Informationen können Sie sich an Herrn Pfannes unter der Tel. 08105 / 7789-44 wenden.

Wasser

Information für Vertragsinstallationsunternehmen und Wasserkunden – Regeln für die Ausführung von Hausinstallation

Gemäß der aktuellen Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der Fassung, in der die Qualitätsanforderungen des Trinkwassers geregelt sind, muss dieses genusstauglich und rein sein. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die in der TrinkwV aufgeführten Grenz- und Richtwerte eingehalten und bei Planung, Bau und Betrieb der Wassergewinnung und der Wasserverteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) berücksichtigt und angewandt werden. Zu diesen Anlagen gehören auch die Hausinstallationen.

Die TrinkwV sichert die Qualität des Trinkwassers von der Gewinnung bis zum Endkunden. Die Anforderungen und Grenzwerte der TrinkwV müssen entsprechend an allen Entnahmestellen des Verbrauchers eingehalten werden. Dies wird durch eine Reihe von Maßnahmen sichergestellt. Das Wasser kommt auf seinem langen Weg bis zur Entnahmestelle in den Häusern der Verbraucher mit verschiedenen Werkstoffen (Rohrleitungen, Armaturen usw.) in Berührung. Die Qualität des Trinkwassers darf dadurch nicht negativ beeinflusst werden.

Gemäß § 17 der TrinkwV dürfen Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen und für die Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, nicht den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der aaRdT unvermeidbar ist. Die Anforderungen an die Werkstoffe und Materialien gelten als erfüllt, wenn bei Planung, Bau und Betrieb von Trinkwasserinstallationen die aaRdT eingehalten werden.

Die Wasserabgabesatzung der Gemeinde Gilching (WAS) regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Wasserversorgungsunternehmen (WVU) und dem Abnehmer. Danach ist das WVU für die Trinkwasserqualität bis zum Hausanschluss (Endet mit der ersten Hauptabsperrvorrichtung) zuständig. Verantwortlich für die Hausinstallation und die Leitungen auf dem Grundstück nach der Hauptabsperrvorrichtung (mit Ausnahme des Wasserzählers) sowie für den Erhalt der Beschaffenheit des Trinkwassers ist der Anlagenbetreiber, der die Satzungsbestimmungen zu beachten hat.

Im Versorgungsgebiet der Gemeindewerke Gilching darf die Errichtung einer Trinkwasseranlage oder wesentliche Änderungen dieser nur durch das WVU selbst oder durch ein in ein Installateurverzeichnis eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Die Gemeindewerke Gilching fordert von Anlagenbetreiber und Installationsunternehmen für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Trinkwasseranlage die Beachtung der aaRdT. So ist der Erhalt der Trinkwasserqualität gewährleistet.

Die Gemeindewerke Gilching ist gemäß § 12 WAS grundsätzlich berechtigt, die Kundenanlage vor und nach Ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Werden Sicherheitsmängel erkannt, so hat sie den Kunden darauf aufmerksam zu machen und kann eine umgehende Behebung der Mängel verlangen. Werden hingegen die aaRdT eingehalten, kann ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen an die Trinkwasserqualität und Sicherheit nach TrinkwV und WAS erfüllt sind. Ein Anspruch auf Abnahme einer Trinkwasserversorgungsanlage besteht hierbei nicht.

Fernwärme

Der Anschluss der Hausübergabestation an das vorhandene Heizungssystem im Gebäude ist durch den Heizungsbauer des Kunden herzustellen. Wir setzen auf gute Zusammenarbeit in der Region und können folgende lokale Unternehmen empfehlen:

Diese Liste wird laufend überarbeitet und ergänzt.

Hinweis an alle Heizungsbaufachbetriebe: Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Ihr Betrieb bisher nicht gelistet ist. Gerne besprechen wir die Anforderungen mit Ihnen und nehmen Sie anschließend in die Liste auf.